Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemein
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge der Digmesa AG (nachstehend «Verkäufer») mit ihren Kunden (nachstehend «Käufer»), sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Sie gehen anderslautenden Bedingungen des Käufers in jedem Fall vor.
1.2 Die Angebote sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Die zum Angebot gehörenden Dokumentationen und Daten zu Beschaffenheit und Eigenschaften sind keine Zusicherungen oder Garantien und sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.4 Allfällige Abweichungen des Liefergegenstandes von Kundenvorgaben sind nach Massgabe der von uns schriftlich bestätigten technischen Normen zulässig.

2. Preise
2.1 Die Preise werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich und verstehen sich exkl. MWST, Fracht, Porto und Verpackung, sofern nicht anders vereinbart wurde
2.2. Die Bestellabwicklung erfolgt schriftlich (E-Mail, Fax, Briefversand).
2.3. Um die Bestellabwicklungskosten teilweise weiter zu verrechnen, wird auf Bestellungen mit einem Gesamtwert unter CHF/EUR/USD 100 eine Gebühr erhoben, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
2.4. Der Verkäufer ist bei eintretenden Änderungen von Materialkosten, Löhnen usw. zu einer entsprechenden Preisangleichung bei laufenden Aufträgen und Rahmenaufträgen berechtigt.
2.5. Nicht in Schweizer Franken offerierte Preise basieren auf dem mittleren Devisenwechselkurs des Monats des Angebotsdatums.
(«Monatsmittelkurs», Referenz: http://www.pwebapps.ezv.admin.ch/apps/ratesestv/index.php?lang=1
Sollte die Wechselkursänderung zum Monat des Lieferdatums mehr als 5% betragen, sind Käufer respektive Verkäufer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen.

3. Zahlungen
3.1 Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Ein vereinbarter Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert exklusive MWST, Fracht, Porto und Verpackung.
3.3 Massgebend für die Einhaltung der Zahlungsfristen und die Skontoberechtigung ist das Valutadatum.
3.4 Das Nicht-Einhalten der Zahlungsbedingungen berechtigt den Verkäufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, weitere Lieferungen auszusetzen. Weiter kann der Verkäufer, wenn eine begründete Annahme besteht, dass der Käufer einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird, von diesem für weitere Bestellungen Vorauszahlung verlangen.
3.5 Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers berechtigen diesen weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Verrechnung.

4. Lieferungen
4.1 Für alle unsere Kauf- und Lieferverträge gilt die Lieferkondition EXW der Incoterms 2010 des International Chamber of Commerce, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.2 Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Spediteur/Frachtführer übergeben wurde.
4.3 Lieferfristen und -termine verlängern sich in angemessenem Umfang bei Eintreten von Ereignissen höherer Gewalt, die ausserhalb des Einflusses des Verkäufers liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der beiden Parteien aus obgenannten Gründen unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
4.4. Nicht durch den Verkäufer verschuldete Retouren gehen zu Lasten des Käufers.
4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.6 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat oder verweigert der Käufer die Annahme, so behält sich der Verkäufer vor, Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern.
4.7 Der Verkäufer beliefert den Käufer in Anlehnung an die zertifizierten ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015 Prozesse. Darüber hinaus gehende Forderungen des Käufers bedürfen einer separaten Vereinbarung.

5. Gewährleistung, Haftung
5.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Bestellung vertragsgemäss auszuführen und seine Gewährleistungspflichten zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Käufer für irgend-welche Schäden (direkte oder indirekte, unmittelbare oder mittelbare) ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
5.2 Mängelrügen (Menge, Produkt, sichtbare Defekte) sind sofort nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen, schriftlich anzubringen. Im Falle von verborgenen Mängeln ist die Mängelrüge sofort nach Entdeckung der Mängel schriftlich anzubringen.Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich auf Herstellungs- oderMaterialfehler und erlischt, falls die Produkte vom Käufer oder Dritten demontiert oder manipuliert wurden. Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monaten ab Produktionsdatum.
5.3 Produktersatz- oder Produktreparaturkosten. Der Verkäufer kann die Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung beheben. Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern die Mängelrüge dem Käufer verschuldet ist.
5.4 Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte dem Verkäufer eine Nachlieferung nicht möglich sein oder von diesem abgelehnt wer-den, wird der Kaufpreis zurückerstattet.
5.5 Der Verkäufer haftet nicht für Transportschäden der Ware. Solche Schäden sind direkt gegenüber dem ausliefernden Spediteur gel-tend zu machen.

6. Haftungsbegrenzung, Verjährung
6.1 Wegen Verletzung vertraglicher und ausser-vertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, culpa in contrahendo und unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer – auch für seine Angestellten – soweit gesetzlich zulässig nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren Schäden. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden.
6.2 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen den Verkäufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben die Haftung des Verkäufers aus vorsätzlichen und grobfahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

7. Urheber-, Patent- und Markenrechte
7.1 An Offerten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dür-fen Dritten nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

8. Datenschutz
8.1. Wir dürfen die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Wir ergreifen die Mass-nahmen welche zur Sicherung der Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und vertragsgemässen Verwertung der Daten durch uns vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass wir auf Anordnung von Ge-richten oder Behörden verpflichtet und berechtigt sind Informationen vom Kunden diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat der Kunde es nicht ausdrücklich untersagt, dürfen wir die Da-ten zu Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftragte Dienstleistungspartner oder sonstigen Dritten weitergegeben werden.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen allfälligen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
9.2 Kauf- und Lieferverträge sowie einzelne daraus entstehende Rechte und Pflichten dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei übertragen werden.
9.3 Soweit der Vertrag es nicht speziell be-stimmt, ist der Erfüllungsort für alle vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen der Sitz des Verkäufers.
9.4 Sind oder werden aus irgendwelchen Grün-den eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Die Vertragsparteien werden sich auf Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahekommen.
9.5 Alle Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom 15. Juni 1955.
9.6 Gerichtsstand ist Ipsach/Schweiz. Vorbehalten ist das Recht des Verkäufers, den Käufer an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.
9.7 Abweichungen von diesen Lieferungs- und Garantiebedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart und unsererseits rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Bedingungen des Bestellers, die mit unseren allgemeinen Bedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

Anhang: Ergänzende Verkaufs- und Lieferbedingungen für Rahmenverträge
1. Vertragslaufzeit
Sämtliche Rahmenverträge basieren auf einer zwischen den beiden Vertragsparteien definierten festen Vertragslaufzeit.
2. Mindestabruf
Der Käufer verpflichtet sich pro Teillieferung eine fest definierte Mindestmenge (Mindestabruf) je Artikelposition abzunehmen. Die Höhe des Mindestabrufs wird vor Vertragsabschluss zwischen beiden Vertragsparteien bindend vereinbart.
4. Anzahl Abrufe
Für die Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags vereinbaren die Vertragsparteien eine feste Anzahl Teillieferungen (Abruf). Sollte der Käufer im Nachhinein weitere Abrufe wünschen, so ist der Verkäufer, zur Deckung des durch die Zusatzabrufe entstehenden Logistikaufwandes, berechtigt, dem Käufer eine Logistikkostenpauschale je zusätzlicher Teillieferung zu verrechnen.
5. Abnahmeverpflichtung
Der Käufer ist verpflichtet, die gesamte vereinbarte Vertragsmenge innerhalb der Vertragslaufzeit abzurufen. Im Falle von nicht vertrags-gemäss abgerufener Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese beim Erreichen des Vertragsenddatums auszuliefern und dem Käufer in Rechnung zu stellen.

Version: Mai 2021